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Abfindung Aufhebungsvertrag

Abfindung Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsvertrags. Je nach Situation und Branchenüblichkeit, Position und Betriebszugehörigkeit gestalten sich die Verhandlungen der Parteien zur Aufhebungsvereinbarung vielfältig. Ein Aufhebungsvertrag kann außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens bzw. außergerichtlich geschlossen werden. Im Prozess wird der Aufhebungsvertrag auch als Vergleich bezeichnet.

Die grundlegenden Informationen zur Abfindung vorab:

  • ein Arbeitnehmer hat nicht grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht
  •  der Arbeitgeber zahlt dennoch trotzdem häufig eine Abfindung, weil das Unternehmen das Risiko eines Gerichtsverfahrens vermeiden will und deshalb einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte
  •  üblicherweise werden Abfindungszahlungen von einem halben bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt
  •  wie hoch die Zahlung einer Abfindung tatsächlich ausfällt, hängt auch von der Branche ab, zum anderen spielt auch die Verhandlungsstrategie des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bzw. der betroffenen Anwälte auf beiden Seiten eine große Rolle

Im Aufhebungsvertrag werden üblicherweise Vereinbarungen zu folgenden Positionen verhandelt:

Abfindungszahlungen auch bei Sozialplanabfindungen

Regelungen zur Rechten aus Betriebsvereinbarungen

Freistellung Regelungen zur Anrechnung

Insolvenzzuschuss und Pensionssicherung

Rückzahlungsklausel

Probezeit Verlängerung

Aktienoptionen

Regelung für Tantiemen

Verrerbbarkeit

Zeugnisabsprache

Rücknahme der Kündigung mit Abwicklung

Abfindungszahlungen im Steuer und Sozialversicherungsrecht

Sozialplanabfindungen

Aufhebungsklauseln

Betriebsgeheimnis Regelungen zum Firmenwagen

Sachbezug

Regelung zur Kundenumwerbung

Verschwiegenheit

Gesamterledigung

vertragliches Wettbewerbsverbot Steuerrechtliche Gestaltung / Fünftel-Regelung

Werbungskostenabzug von Anwalts und Gerichtskosten nach BFH

Anrechnung von Abfindung auf Arbeitslosengeld, Vergleichsregelung

Sperrzeit und Sperrzeitausgleich

Verkürzungsoption

Sprachregelung

Regelung zum Kostenausgleich

Abfindungszahlung bewirken regelmäßig keine Erhöhung des Streitwertes

Abfindung

Oft von zentraler Bedeutung im Rahmen der Verhandlung von Aufhebungsverträgen ist die Höhe der finanziellen Kompensation (Abfindung), die der Arbeitgeber für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt. Dabei spiegelt die Höhe der Abfindung maßgeblich das Trennungsinteresse der Arbeitgeberseite wieder.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Daher haben Arbeitnehmer trotz Zahlung einer Abfindung den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zahlung der Abfindung wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Vereinbart der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Betrieb aus und wird in diesem Zusammenhang die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Hinweise zu Abfindung Aufhebungsvertrag von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf