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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung ist mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu geregelt. Das Gesetz definiert die Personen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt:

Verleiher:

Ein Verleiher im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Dies unabhängig von der Tatsache, ob die Überlassung zu Erwerbszwecken erfolgt – oder nicht. Die sogenannte Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf einer Erlaubnis.

Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung

Die Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrags, eines selbständigen Dienstvertrags, Dienstverschaffungsvertrags oder der Geschäftsbesorgung werden nicht durch das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung erfasst. Ebenso fallen nicht unter die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung:

  • Abordnung zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten ARGE
  • Überlassung innerhalb eines Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung aufgrund tarifvertraglicher Normen
  • Konzerninterne Überlassung
  • Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Personalgestellung)

Arbeitnehmerüberlassung zuständige Erlaubnisbehörde

Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Anträgen von Verleihern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, die Agentur für Arbeit Kiel und die Agentur für Arbeit Nürnberg. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, welches Verleiher im og. Sinne ist. Ist zum Beispiel der Sitz des Verleihers in NRW, so ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf die zuständige Erlaubnisbehörde.

Drittbezogener Personaleinsatz

Die Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Dritten (also nicht bei dem Arbeitgeber) ist auf Basis unterschiedlicher Verträge möglich. In Frage kommen neben Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung

  • Werkvertrag gem. §§ 631 BGB
  • selbständiger Dienstvertrag §§ 611 BGB
  • Dienstverschaffungsvertrag
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Personalgestellung als Nebenleistung
  • Dienstleistungszentren
  • Arbeitsgemeinschaften

Für die Beurteilung sind zunächst die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Grundlage maßgeblich. Die Einzelheiten der vertraglichen Grundlage der Beteiligten ergeben sich zudem aus den schriftlichen Vereinbarungen und zudem aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Denn: stehen die tatsächliche Durchführung des Vertrags und die schriftliche Vereinbarung im Widerspruch, so kommt es prägend auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Durchführung an.

Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor?

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn der Verleiher Leiharbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt, dieser in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert wird und den Weisungen des Entleihers unterliegt. Werden also Arbeitskräfte einem Entleiher für seine eigenen betrieblichen Erfordernisse zur Verfügung gestellt, ist der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassung eröffnet.

Werkvertrag

Im Rahmen eines Werkvertrags wird ein Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkerfolgs verpflichtet. Die vertragliche Grundlage eines Werkvertrags kann sowohl eine Herstellung einer Sache oder eines Bauwerks sein aber auch zum Beispiel durch Arbeit oder Dienstleistung konkretisiert werden. So ist zum Beispiel auch der Architektenvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Geschuldet im Werkvertrag wird stets ein bestimmter Erfolg wie zum Beispiel die erfolgreiche Reparatur eines Gegenstands.

Nach der in diesem Zusammenhang gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für einen Werkvertrag prägend:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. die Veränderung einer Sache
  • die eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenden Handlungen durch den Werkunternehmer
  • das Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Besteller Betriebs
  • das Tragen des Unternehmerrisikos durch den Werkunternehmer, insbesondere die Gewährleistung für Mängel des Werks, Erlöschen der Zahlungsverpflichtung des Bestellers bei zufälligen Untergang des Werks
  • Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.

Gegen einen Werkvertrag spricht:

  • wenn gleichzeitig Kleinst-Projekte vergeben werden (Atomisierung)
  • wenn die Lestiung nicht erfolgsbezogener einfacher Arbeit (Das Erfassen von Daten) benötigt wird

Selbstständiger Dienstvertrag

Ein so genannter selbstständiger Dienstvertrag liegt nur dann vor, wenn der dienstleistende Unternehmer die Dienste unter eigener Verantwortung ausführt. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Erfüllungsgehilfe in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im wesentlichen frei von Weisungen seitens des Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit selbst frei bestimmen können.

Dienstverschaffungsvertrag

Ein Dienstverschaffungsvertrag soll dann vorliegen, wenn ein Vertragspartner die Verpflichtung übernimmt, dem anderen Vertragspartner nicht eine Arbeitsleistung, sondern eine selbstständige Dienstleistung eines Dritten zu verschaffen. Prägend hierfür ist, dass der Dritte in Bezug auf seine wirtschaftliche und soziale Selbstständigkeit die Dienste leistet.

Schlussfolgerung

Für die Einordnung des jeweiligen Vertragstyps ist zunächst die schriftliche Vereinbarung der Parteien Grundlage. Kommt es im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung zu Widersprüchen gegenüber der vertraglichen Grundlage, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags für die Einordnung des Vertragstypus ausschlaggebend

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf Joachim Schrader
Joachim Schrader, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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