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Arbeitnehmerüberlassung

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Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 1 der gesetzlichen Regelung ist die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht, wenn der Verleiher über eine entsprechende Erlaubnis verfügt (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Der Antrag zur Arbeitnehmerüberlassung kann bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Charakteristisch ist das drei Personenverhältnis, an dem ein Verleiher, ein Entleiher und der zu verleihende Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) beteiligt sind. Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird ein Vertrag geschlossen, auf dessen Basis sich der Verleiher verpflichtet, Entleiher vorübergehend einen geeigneten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verschaffen. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist der Verleiher, dies bleibt auch für die Zeit der Überlassung. Arbeitnehmerüberlassung ist mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu geregelt. Das Gesetz definiert die Personen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt:

Das Gesetz bezeichnet den Verleiher als die Person, die Arbeitnehmer überlässt. Verleiher können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften sein. Eine Änderung der Rechtsform eines Arbeitgebers kann Auswirkungen auf eine erteilte Erlaubnis haben.

Der legale Verleiher gilt arbeitsrechtlich als Arbeitgeber und übernimmt das Arbeitgeberrisiko sowie die Arbeitgeberpflichten, einschließlich der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, kann die Vermittlungsvermutung nach § 1 Abs. 2 greifen, und es könnte die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufkommen.

Der Entleiher ist die Person oder Organisation, der die Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden. Jeder, der als Arbeitgeber auftreten könnte, kann Entleiher sein, unabhängig von der rechtlichen Organisationsform.

Als Entleiherbetrieb wird der Betrieb angesehen, der eigenständig handelt, die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern der überlassenen Art selbständig vornehmen kann und über einen eigenen Aufgabenbereich und eine eigene Organisation verfügt.

Leiharbeitnehmer können alle sein, die auch Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne sind, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart. Die persönliche Abhängigkeit, wie sie in § 611a Abs. 1 BGB beschrieben ist, ist entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft.

Arbeitnehmer können auch sogenannte „Scheinselbständige“ sein, die formal selbständig auftreten, aber tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann im Zweifelsfall beantragt werden.

Nicht als Arbeitnehmer gelten Beamte, Soldaten, Heimarbeiter und bestimmte andere Gruppen, die kein reguläres Arbeitsverhältnis haben.

Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 50 % stehen nicht in einem abhängigen Verhältnis zur Gesellschaft, wenn sie ihre Geschicke maßgeblich beeinflussen können.

Freie Mitarbeiter sind Selbständige und keine Arbeitnehmer, es sei denn, die tatsächliche Vertragsdurchführung zeigt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Der Begriff „Überlassen“ bedeutet, dass der Entleiher das Recht erhält, den Leiharbeitnehmer wie einen eigenen Arbeitnehmer anzuleiten. Kettenverleih ist nicht gestattet und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das AÜG gilt für Verleiher, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Die Frage, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet, hängt davon ab, ob Personal entgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Verleiher:

Ein Verleiher im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Dies unabhängig von der Tatsache, ob die Überlassung zu Erwerbszwecken erfolgt – oder nicht. Die sogenannte Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf einer Erlaubnis.

Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung

Die Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrags, eines selbständigen Dienstvertrags, Dienstverschaffungsvertrags oder der Geschäftsbesorgung werden nicht durch das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung erfasst. Ebenso fallen nicht unter die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung:

  • Abordnung zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten ARGE
  • Überlassung innerhalb eines Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung aufgrund tarifvertraglicher Normen
  • Konzerninterne Überlassung
  • Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Personalgestellung)

Arbeitnehmerüberlassung zuständige Erlaubnisbehörde

Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Anträgen von Verleihern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, die Agentur für Arbeit Kiel und die Agentur für Arbeit Nürnberg. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, welches Verleiher im og. Sinne ist. Ist zum Beispiel der Sitz des Verleihers in NRW, so ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf die zuständige Erlaubnisbehörde.

Drittbezogener Personaleinsatz

Die Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Dritten (also nicht bei dem Arbeitgeber) ist auf Basis unterschiedlicher Verträge möglich. In Frage kommen neben Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung

  • Werkvertrag gem. §§ 631 BGB
  • selbständiger Dienstvertrag §§ 611 BGB
  • Dienstverschaffungsvertrag
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Personalgestellung als Nebenleistung
  • Dienstleistungszentren
  • Arbeitsgemeinschaften

Für die Beurteilung sind zunächst die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Grundlage maßgeblich. Die Einzelheiten der vertraglichen Grundlage der Beteiligten ergeben sich zudem aus den schriftlichen Vereinbarungen und zudem aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Denn: stehen die tatsächliche Durchführung des Vertrags und die schriftliche Vereinbarung im Widerspruch, so kommt es prägend auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Durchführung an.

Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor?

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn der Verleiher Leiharbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt, dieser in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert wird und den Weisungen des Entleihers unterliegt. Werden also Arbeitskräfte einem Entleiher für seine eigenen betrieblichen Erfordernisse zur Verfügung gestellt, ist der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerüberlassung eröffnet.

Werkvertrag

Im Rahmen eines Werkvertrags wird ein Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkerfolgs verpflichtet. Die vertragliche Grundlage eines Werkvertrags kann sowohl eine Herstellung einer Sache oder eines Bauwerks sein aber auch zum Beispiel durch Arbeit oder Dienstleistung konkretisiert werden. So ist zum Beispiel auch der Architektenvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Geschuldet im Werkvertrag wird stets ein bestimmter Erfolg wie zum Beispiel die erfolgreiche Reparatur eines Gegenstands.

Nach der in diesem Zusammenhang gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für einen Werkvertrag prägend:

  • Die Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. die Veränderung einer Sache
  • die eigenverantwortliche Organisation aller sich aus der Übernahmeverpflichtung ergebenden Handlungen durch den Werkunternehmer
  • das Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Besteller Betriebs
  • das Tragen des Unternehmerrisikos durch den Werkunternehmer, insbesondere die Gewährleistung für Mängel des Werks, Erlöschen der Zahlungsverpflichtung des Bestellers bei zufälligen Untergang des Werks
  • Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.

Gegen einen Werkvertrag spricht:

  • wenn gleichzeitig Kleinst-Projekte vergeben werden (Atomisierung)
  • wenn die Leistung nicht erfolgsbezogener einfacher Arbeit (Das Erfassen von Daten) benötigt wird

Selbstständiger Dienstvertrag

Ein so genannter selbstständiger Dienstvertrag liegt nur dann vor, wenn der dienstleistende Unternehmer die Dienste unter eigener Verantwortung ausführt. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Erfüllungsgehilfe in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im wesentlichen frei von Weisungen seitens des Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit selbst frei bestimmen können.

Dienstverschaffungsvertrag

Ein Dienstverschaffungsvertrag soll dann vorliegen, wenn ein Vertragspartner die Verpflichtung übernimmt, dem anderen Vertragspartner nicht eine Arbeitsleistung, sondern eine selbstständige Dienstleistung eines Dritten zu verschaffen. Prägend hierfür ist, dass der Dritte in Bezug auf seine wirtschaftliche und soziale Selbstständigkeit die Dienste leistet.

Schlussfolgerung

Für die Einordnung des jeweiligen Vertragstyps ist zunächst die schriftliche Vereinbarung der Parteien Grundlage. Kommt es im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung zu Widersprüchen gegenüber der vertraglichen Grundlage, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags für die Einordnung des Vertragstypus ausschlaggebend, nicht der „Werkvertrag“ oder „Arbeitsvertrag„.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Joachim Schrader, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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