Elternzeit
Die Elternzeit ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die es Eltern ermöglicht, sich für eine bestimmte Zeit von der Arbeit frei zu nehmen, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Die Elternzeit ist für Mütter und Väter gleichermaßen möglich und beträgt regelmäßig bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Während der Elternzeit Haben die Eltern einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Zugleich besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Für die Dauer der Elternzeit erhalten Eltern in der Regel keine Vergütung von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen erhalten die Eltern Elterngeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist in § 18 Bundes Elterngeld und Elternzeitgesetz-BEEG geregelt:
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
§ 18 Kündigungsschutz(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
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frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und- 2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
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während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder- 2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
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Wann beginnt der Kündigungsschutz?
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen?
Nein, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Was ist zu tun, wenn dennoch gekündigt wird?
Wenn der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden will, sollte dringend und unverzüglich Rechtsrat eingeholt werden. Es ist Unbedingt empfehlenswert, die Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen und feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist.
Wie lange dauert der Kündigungsschutz?
Es ist es wichtig zu beachten, dass der Kündigungsschutz nur für die Dauer der Elternzeit besteht. Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wieder kündigen, es sei denn es liegen weitere Kündigungsschutzgründe vor.
Elternzeit und die Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist eine Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Leistung der Arbeit. Für die Dauer der Elternzeit sind beide Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen hat. Gleichzeitig Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Jedoch muss die Elternzeit vom Arbeitnehmer verlangt werden. Das bedeutet, dass die Elternzeit rechtzeitig beantragt werden muss. Im Ergebnis regelt das Gesetz daher keinen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern ein Recht, dass der Arbeitnehmer gestalten kann. Man nennt dies ein Gestaltungsrecht.
Wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen für das Verlangen nach Elternzeit bestreitet, so kann der Arbeitnehmer ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anstrengen. Er kann Klage auf Feststellung erheben, dass er sich in der Zeit vom Beginn bis Ende des Zeitraums in Elternzeit befindet. Der Antrag könnte lauten:
Es wird festgestellt, dass sich der Kläger ab dem (Datum) bis zum (Datum) in Elternzeit befindet.
Ein Streit über den Inhalt eines Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten zu führen. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Streit über das Bestehen der Elternzeit durch die Klage beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.
Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 BEEG
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis Zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.