0211 900979 0 info@smlm-partner.de

Elternzeit

Sie haben eine Abmahnung oder eine Kündigung erhalten oder brauchen Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht? Kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt erhalten!

Elternzeit in Deutschland: Ein umfassender Leitfaden

Elternzeit ist in Deutschland eine wichtige gesetzliche Regelung, die es Eltern ermöglicht, sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern, indem sie sich eine bestimmte Zeit von der Arbeit freinehmen können. In diesem ausführlichen Leitfaden werden wir die Elternzeit in Deutschland genauer unter die Lupe nehmen, ihre Rechte, den Kündigungsschutz und das Verfahren im Zusammenhang mit dieser wichtigen Regelung besprechen.

Was ist das für eine Zeit?

Sie ist eine staatlich garantierte Regelung, die es Eltern erlaubt, eine berufliche Auszeit zu nehmen, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Väter gleichermaßen. Die Elternzeit kann in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden. Dies bietet Eltern die Möglichkeit, sich intensiv um die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu kümmern, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung

Während der Elternzeit haben die Eltern das Recht auf Teilzeitbeschäftigung. Das bedeutet, dass sie in dieser Zeit weniger arbeiten können, um mehr Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist ein wichtiger Aspekt, der es Eltern ermöglicht, die richtige Balance zwischen Arbeit und Familie zu finden.

Während dieser Zeit besteht auch Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit in der Regel nicht kündigen darf. Dieser Schutz bietet den Eltern Sicherheit und Stabilität, während sie sich um ihr Kind kümmern.

Elterngeld und finanzielle Unterstützung

Während der Elternzeit erhalten die Eltern in der Regel keine Vergütung von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen erhalten sie Elterngeld von der Bundesagentur für Arbeit. Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Eltern während der Elternzeit hilft, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Höhe des Elterngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des durchschnittlichen Einkommens der Eltern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beantragung von Elterngeld und die Beantragung von Elternzeit zwei separate Schritte sind. Elterngeld muss separat beantragt werden, und die Anforderungen können je nach Bundesland variieren. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Details und Fristen zu informieren, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen.

Beginn des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz während der vorgenannten Zeit ist ein entscheidender rechtlicher Schutz für Eltern. Er besagt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde, nicht kündigen darf. Dieser Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und erstreckt sich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Vorlaufzeit 14 Wochen.

Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist in § 18 Bundes Elterngeld und Elternzeitgesetz-BEEG geregelt:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
§ 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Ausnahmen bei der Kündigung

In der Regel darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Solche Ausnahmen sind jedoch selten und sollten sorgfältig geprüft werden.

Was tun bei einer Kündigung?

Wenn der Arbeitgeber trotz des Kündigungsschutzes eine Kündigung ausspricht, ist es ratsam, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen. Es ist dringend empfehlenswert, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht unrechtmäßig aufgelöst wurde. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei diesem Prozess helfen und Ihre Rechte verteidigen.

Dauer des Kündigungsschutzes

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kündigungsschutz während der E.-zeit nur für die Dauer dieser Zeit gilt. Nach Ablauf der E.-zeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wieder kündigen, es sei denn, es liegen weitere Kündigungsschutzgründe vor. Es ist daher wichtig, Ihre berufliche Situation nach der E.-zeit sorgfältig zu planen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf E.-zeit für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Während der Zeit entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dies bedeutet, dass die Eltern die Freiheit haben, sich ganz auf die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu konzentrieren. Die Inanspruchnahme der E.-Zeit muss vom Arbeitnehmer schriftlich verlangt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit erfüllt sind, kann der Arbeitnehmer ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anstrengen. In diesem Verfahren kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass er sich in der gewünschten Zeitspanne im Anwendungsbereich des § 15 BEEG befindet.

Der Antrag nach § 16 BEEG

Um diese besondere Zeit in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen vor Beginn der E.-zeit. Dieser schriftliche Antrag ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihr Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre Absichten informiert ist.

§16 I BEEG:

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.

§16 II BEEG:

(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Urlaub und Kürzung des Urlaubs

Nach § 17 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölfte (1/12) kürzen. Will der Arbeitgeber kürzen, so hat er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. So hat das Bundesarbeitsgericht dazu entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18:

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit  im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

Eine Kürzung des Urlaubs ist grundsätzlich jederzeit möglich, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Kürzung nicht mehr rechtswirksam ausgesprochen werden.

Fazit

Die E.-zeit in Deutschland bietet Eltern die Möglichkeit, sich intensiv um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Der Kündigungsschutz und das Recht auf Teilzeitbeschäftigung während dieser Zeit sind wichtige rechtliche Instrumente, die Eltern schützen und ihnen die notwendige Flexibilität bieten. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Verfahren des BEEG oder zum Kündigungsschutz haben, ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Die Beantragung nach § 16 BEEG sollte ebenfalls sorgfältig geplant und frühzeitig beim Arbeitgeber eingereicht werden, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten. Auch sollte der Zugang des Antrags dokumentiert werden.

Diese besondere Zeit ist eine wertvolle Möglichkeit für Eltern, ihre Familie und Karriere in Einklang zu bringen und die wertvolle Zeit mit ihren Kindern zu genießen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Joachim Schrader, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0211 900979 0

info@smlm-partner.de

Zollhof 2 | 40221 Düsseldorf

Erstberatung vom Fachanwalt: Rufen Sie uns an oder hinterlassen Sie einen Rückrufwunsch. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.