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Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag: Definition und Bedeutung

Ein Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für die Etablierung eines Arbeitsverhältnisses zwischen zwei Parteien: dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In der arbeitsrechtlichen Terminologie werden diese beiden Vertragspartner als Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet. Die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen basiert auf § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der eine klare Definition liefert:

Begriff und Normierung im BGB

§ 611a BGB (1) Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, in den Diensten eines anderen Leistungen weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen. Die Weisungen können sich auf den Inhalt, die Ausführung, den Zeitpunkt und den Ort der Tätigkeit erstrecken. Weisungsgebunden ist, wer nicht maßgeblich die Gestaltung seiner Tätigkeit und Arbeitszeit beeinflussen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Art der Tätigkeit ab. Für die Bestimmung, ob ein Arbeitsvertrag besteht, ist eine umfassende Prüfung der Gesamtsituation erforderlich. Wenn die tatsächliche Ausführung des Vertragsverhältnisses auf ein Arbeitsverhältnis hindeutet, ist die Vertragsbezeichnung nicht entscheidend. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Arbeitsvertrag: Weisungsgebundenheit und Arbeitsinhalte

Das Weisungsrecht, das im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann verschiedene Aspekte der Arbeitsleistung umfassen, wie den konkreten Arbeitsinhalt, die Ausführungsmethoden sowie Zeit- und Ortsangaben. Das Gesetz bezieht sich dabei direkt auf § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift gewährt dem Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber immer wieder ausüben kann und muss. Allerdings sind die Befugnisse des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts begrenzt. Diese Begrenzungen ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen sowie aus eventuell vorhandenen gegenteiligen vertraglichen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen können individueller Natur sein oder auch kollektivrechtliche Bestimmungen betreffen. § 106 GewO schreibt zudem vor, dass das Direktionsrecht nur unter Beachtung eines angemessenen Ermessens ausgeübt werden darf.

Ordnet der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zum Beispiel an, dass der Arbeitsort geändert wird, so sollte der Arbeitnehmer der Weisung folge leisten. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Abmahnung aussprechen.

Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit und Grad der Kontrolle

§ 611a BGB bezieht sich auch auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Bei der Abgrenzung eines Arbeitnehmers ist dieser Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Die persönliche Abhängigkeit spiegelt die Fremdbestimmtheit durch den Arbeitgeber wider, wie es in § 611a Abs. 1 S. 2 und S. 3 zum Ausdruck kommt.

Arbeitsvertrag: Vertragspartner und Vertragsschluss

Die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrags sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Gemäß den allgemeinen Vertragsprinzipien entsteht ein Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme. Wie bei anderen Verträgen auch, erfordert der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Übereinstimmung beider Parteien. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner übereinstimmende Willenserklärungen abgeben müssen. Die Gültigkeit des Vertragsschlusses richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Grundsätzlich ist auch eine Kündigung des Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt möglich.

Die Formulierung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich formfrei und dennoch wirksam möglich. In der Praxis werden jedoch viele Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Die Schriftform ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit, außer im Fall einer Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Hierbei muss die Befristungsabrede schriftlich festgehalten werden, nicht aber der gesamte Arbeitsvertrag (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2016, NZA 2017,638). Der Arbeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten, wie die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit, zustande kommen.

Nachweisgesetz

Weitere  Anforderungen für den Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem Nachweisgesetz, welches durch die europäische Nachweis Richtlinie (Nachweis-RL)  in deutsches Recht umgesetzt wurde. Verstöße gegen die Vorgaben des Nachweisgesetzes sind teilweise Bußgeld bewährt.

 

Anmerkungen zum Arbeitsvertrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Schrader LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf Nils Peters

Niels Peters
Rechtsanwalt
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