Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zweier Vertragspartner, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Die beiden Parteien des Arbeitsvertrags werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet.
Begriff / Normierung im BGB
§ 611a BGB(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Ausgangspunkt für die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen ist § 611 a BGB, welche eine Legaldefinition enthält.
Weisungsgebundenheit
Das Weisungsrecht im Arbeitsvertrag kann den Inhalt, die Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beinhalten. Das Gesetz knüpft hierbei direkt an § 106 GewO an. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag das Recht zur Leistungsbestimmung zusteht. Dieses Recht zur Leistungsbestimmung ist ein Gestaltungsrecht, welches der Arbeitgeber immer wieder ausüben kann und muss. Das Direktionsrecht bzw. das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers ist nicht unbeschränkt. Jedoch ergeben sich Beschränkungen im Direktionsrecht aus den gesetzlichen Bestimmungen, aber auch aus entgegenstehenden Verträgen. Diese können individualrechtlicher Natur sein oder aus kollektivrechtlichen Regelungen stammen. Ferner regelt § 106 GewO das Leistungsbestimmungsrecht nur nach billigen Ermessen auszuüben.
persönliche Abhängigkeit
In § 611a BGB greift der Gesetzgeber auch zurück auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Für die Abgrenzungen der Eigenschaft als Arbeitnehmer ist auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit abzustellen. Die persönliche Abhängigkeit ist das Spiegelbild der Fremdbestimmtheit durch den Arbeitgeber, wie sich aus § 611a Abs. 1 S. 2 und S. 3 ergibt.
Vertragspartner
Vertragspartner des Arbeitsvertrags sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Angebot und Annahme
Nach dem allgemeinen Vertragsstatut wird der Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme begründet. Wie bei anderen Vertragsverhältnissen setzt der Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung voraus. Dies bedeutet, dass zwei deckungsgleiche Willenserklärungen beider Vertragsparteien vorliegen. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich.
Formfreiheit des Arbeitsvertrags
Die Begründung des Arbeitsvertrags ist im Grundsatz formfrei möglich und auch wirksam. Demgegenüber wird ein Großteil der Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Die Schriftform ist allerdings keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. Dies gilt z.B. auch für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit und Befristungsgesetz bedarf jedoch die Befristungsabrede selbst der Schriftform, nicht hingegen der gesamte Arbeitsvertrag (Bundesarbeitsgericht Urteil 14.12.2016, NZA 2017,638). Der Arbeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, z.B. durch die Aufnahme einer Tätigkeit.
NachweisG
Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Nachweisgesetz, welches durch die europäische Nachweis Richtlinie (Nachweis-RL) in deutsches Recht umgesetzt wurde.