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Leitende Angestellte

Der Begriff Leitende Angestellte findet sich in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen. Eine generell gültige Definition für das gesamte Arbeitsrecht ist nicht möglich und aufgrund der unterschiedlichen Kriterien der einzelnen Regelungen auch nicht zwingend. Allen voran finden sich besonders Aspekte im Kündigungsschutzrecht § 14 KSchG und in Betriebsverfassungsrecht §5 BetrVG.

Angestellte in leitender Stellung

Die gesetzliche Regelung im Kündigungsschutzgesetz des § 14 KSchG beziehen sich nicht eindeutig auf einen Personenkreis. Im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 KSchG  wird klargestellt, dass der allgemeine Kündigungsschutz den gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen und den zur Vertretung von Personen Gesamtheit berufene Person zukommt. Für die als Arbeitnehmer beschäftigten Geschäftsführer und Betriebsleiter besteht hingegen den Kündigungsschutz des KSchG.

Nach dem gesetzlichen Leitbild sind da die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen (etwa einer GmbH) vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Person des Privatrechts sind die Mitglieder des jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vertretungsorgans, zu den gesetzlichen Vertretern juristische Person des Privatrechts gehören insbesondere:

  1. die Mitglieder des Vorstands bei Aktiengesellschaften
  2. bei Vereinen die Mitglieder des Vorstands sowie die besonderen Vertreter, sofern ihre Vertretungsmacht nach der Satzung
  3. Bei Versicherungsvereinen die Mitglieder des Vorstands
  4. bei Stiftungen die Mitglieder des Vorstands
  5. die Mitglieder des Vorstands bei Genossenschaften
  6. der Geschäftsführer einer GmbH
  7. der Geschäftsführer der Kombi mit sehr GmbH bei einer GmbH & Co. KG
  8. die persönlich haftenden Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Zeitpunkt der Kündigung entscheidend

Für die Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG ausgeschlossen ist oder nicht, ist nach der organrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abhängig. Besteht die organrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits oder noch, ist der allgemeine Kündigungsschutz nach § 14 ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Zugang der Kündigungserklärung maßgebend ist und nicht der Inhalt des Handelsregisters. Ist der gekündigte Geschäftsführer im Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungserklärung bereits rechtswirksam abberufen, ist § 14 Abs. 1 nicht mehr anwendbar.

Geschäftsführer Dienstvertrag und Anstellungsvertrag

Besondere Beachtung verlangt die Situation um den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer Dienstvertrags bspw. bei einer Beförderung eines Angestellten zum Geschäftsführer. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht immer zwingend davon ausgegangen werden, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführer Dienstvertrag gleichzeitig auch die wirksame Aufhebung eines zuvor bestehenden Arbeitsvertrags erzielt wird. Eine Klarstellungsregelung und eine rechtswirksame Aufhebung des Anstellungsverhältnisses ist daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dringend zu empfehlen.

Die Berechtigung zur Einstellung und zur Entlassung

Ausdruck einer leitenden Tätigkeit im Betrieb oder im Unternehmen ist die Berechtigung des leitenden Angestellten, Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen. Die Berechtigung zur Einstellung und die Berechtigung zur Entlassung von Mitarbeitern fehlt bereits, wenn der leitende Angestellte lediglich gemeinsam mit dem Leiter der Personalabteilung oder einer anderen Person die Personalentscheidung treffen kann. In dieser Situation ist weder der leitende Angestellte zur Einstellung und Entlassung berechtigt, noch im Beispiel der Leiter der Personalabteilung, mit dem er gemeinsam die Entscheidung treffen muss.

Im Kündigungsschutzverfahren relevant

Im Kündigungsschutzverfahren ist die Berechtigung zur Entlassung und die Berechtigung zur Einstellung von Mitarbeitern oftmals ein streitige. Denn die Berechtigung zur Einstellung oder Entlassung bzw. die Bezeichnung des Mitarbeiters als „leitender Angestellter“ findet sich oft im Arbeitsvertrag wieder. Relevant im Kündigungsschutzverfahren ist allerdings nicht, ob im Arbeitsvertrag ausgeführt wird:

Frau/Herr (Name) wird als leitender Angestellter eingestellt.

Im gerichtlichen Verfahren ist nicht das Papier des Arbeitsvertrags ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Stellung im Betrieb. Dies bedeutet, dass eine Berechtigung zur Einstellung oder Entlassung vorliegt, wenn tatsächlich der leitende Angestellte Einstellungen und Entlassungen eigenständig verantwortet hat.

Die Verbindung zum Prozessrecht

Die Klageverfahren über Kündigungen von Arbeitsverträgen der leitenden Angestellten sind als Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgerichten auszutragen. Im Gegensatz dazu sind Klageverfahren über die Kündigung  von Organvertretern vor den ordentlichen Gerichten zu führen. Im Vorfeld zum Abschluss eines Geschäftsführervertrags zeigt sich eine taktische Beratung mit Weitsicht aus.

Empfehlenswert in diesem Zusammenhang kann auch der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung im Geschäftsführer Anstellungsvertrag sein. Im Bedarfsfall stehen wir Ihnen auch im Vorfeld zum Abschluss eines Geschäftsführer Anstellungsvertrags, eines Vertrags für den leitenden Angestellten zur Verfügung. Unsere Beratungsleistungen erstrecken sich dabei auf die arbeitsrechtliche Beratung insbesondere an den Schnittstellen zum Handels-und Gesellschaftsrecht und zum Steuerrecht. Hier stehen unsere Mandanten der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und der Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.

 

Zur Übersicht nachfolgend ein Auszug aus den oben genannten Gesetzestexten:

§ 14 KSchG leitende Angestellte:

§ 14  Kündigungsschutzgesetz Angestellte in leitender Stellung

(1) die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2. in Betrieben einer Person Gesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen Gesamtheit berufenen Personen.

(2)

Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Auszug aus dem  Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 § 5 Betriebsverfassungsgesetz beinhaltet  in Abs. 4 eine Regelung über leitende Angestellte:

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

 

Hinweise  für leitende Angestellte /Geschäftsführer Anstellungsverträge von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf.