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Abfindung

Abfindung:

Die Trennung im Arbeitsrecht und die Verhandlung über eine Trennungsentschädigung, ob im Rahmen eins Aufhebungsvertrags, eines Abwicklungsvertrages oder im Arbeitsgerichtsverfahren ist daher so vielfältig wie die Kennzahlen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Sie ist so unterschiedlich wie die betroffene Branche, die Struktur und Größe des Betriebs. Zu beachten ist zunächst die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Betriebszugehörigkeit. Die Position im Betrieb und die Gehaltsstufe sind entsprechend relevant. Eine Analyse des tatsächlichen oder vorgegebenen Kündigungsgrundes bezogen auf den individuellen Kündigungsschutz ist Grundlage für eine Einschätzung zur Höhe einer Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Gerne begleiten wir Sie in der Verhandlung um die Zahlung einer Entlassungsentschädigung: Mit Schwerpunkt Arbeitsrecht – und oder mit Schwerpunkt Steuerrecht.

Berechnung von Abfindungen nach Betriebszugehörigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) berechnet für einen Sozialplan wie folgt:

Wenn die in einem Sozialplan vorgesehenen Abfindungen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigen, ist für die Berechnung regelmäßig nur die im letzten rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit maßgeblich. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber bleiben in der Regel unberücksichtigt. Frühere Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber können zu berücksichtigen sein, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand oder wenn die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. (Orientierungssatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 13.03.2007 – 1 AZR 262/06

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf eine Abfindung nach Kündigung im Zusammenhang mit einem Sozialplan.

Abfindung bei Kündigung nach § 1a KSchG

Die Verhandlung über eine Abfindungszahlung ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz, welche dem gekündigten einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zubilligt. Dieser Anspruch auf die Zahlung  ist jedoch nur auf die Fallgestaltungen Kündigung nach § 1a KSchG anwendbar. Grundsätzlich regelt § 1a KSchG den Anspruch in der Situation einer betriebsbedingten Kündigung. In § 1a KSchG heißt es daher:

§ 1a KschG

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses § 10 III gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Berechnungsformel:

Im Anwendungsbereich des § 1a KSchG ist der Anspruch auf die Zahlung mit der folgenden Formel zu berechnen:

(Anzahl Jahre Betriebszugehörigkeit*) x (Bruttomonatsgehalt) = Summe Zahlung EUR

*Zeiträume von mehr als 6 Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.

Der Anspruch au die Zahlung einer Entlassungsentschädigung setzt allerdings zwingend voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Klage verstreichen lässt. Aus der Perspektive des gekündigten Arbeitnehmers und auch aus Sicht des Arbeitgebers ist die Handhabe einer § 1a KSchG Kündigung deshalb nicht ohne weiteres ungefährlich. Denn die Wirksamkeitsfiktion des KSchG führt dazu, dass eine nicht vor dem Arbeitsgericht angegriffene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet – unabhängig von der Frage, ob die Kündigung etwa aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Zugleich schränkt sich der Arbeitgeber im Wege einer Festlegung auf den Bereich der betriebsbedingten Kündigung ein.

Hier finden Sie ein Muster ordentliche Kündigung mit Abfindung.

Unsere Beratung umfasst neben der Verhandlung von Entlassungsentschädigungen auch den Bereich der Einkommensbesteuerung (Besteuerung von Entlassungsentschädigung) mit entsprechender Gestaltungsempfehlung. Wir bieten Beratung entsprechend an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Steuerrecht aus einer Hand. Unser Steuerberater oder unser Fachanwalt für Steuerrecht steht bei Fragen zur Versteuerung von Abfindungszahlungen zur Seite.

Abfindungsrechner § 1a KSchG:

(Anzahl Jahre Betriebszugehörigkeit*) x (Bruttomonatsgehalt) = Summe Zahlung EUR

Berechnung der Entlassungsentschädigung entsprechend §1a KSchG.

Rechtsnatur

Die Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KSchG ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz einer nicht rechtswirksamen Kündigung. Daher ist die Abfindung kein Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt und kein vertraglicher oder deliktischer Schadenersatz. Die Zahlung der Abfindung, die nach den §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtlicher Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes. Damit hat die Zahlung der Abfindung in diesem Zusammenhang auch die Funktion der Entschädigung. Gleichzeitig schließt die Zahlung auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Verlustes der Arbeitsstelle aus.

Abfindungszahlung Fälligkeit

Die Zahlung der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbunden für den Verlust des sozialen Besitzstandes  ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Auflösungsurteils fällig. Deshalb können auch erst mit Rechtskraft des Auflösungsurteils Zinsen verlangt werden. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich. Zum Beispiel kann sofortige oder auch eine spätere Fälligkeit vereinbart werden.

Abtretung und Pfändung sind möglich

Der Anspruch auf die Zahlung der Entlassungsentschädigung kann abgetreten werden. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zahlung der Abfindung jedoch erst mit Rechtskraft des Urteils. Der Anspruch auf die Zahlung ist im voraus abtretbar. Hiervon geht geht die herrschende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus. Entsprechend ist auch die Pfändung grundsätzlich möglich.