Arbeitsgericht Düsseldorf
Arbeitsgerichtsverfahren
Das Arbeitsgericht ist regelmäßig zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte zuständig für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus §§ 2, 2a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetze). Arbeitsgerichte sind auch zuständig für Streitigkeiten zwischen sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. In Abgrenzung zu der Zivilgerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht bzw. Oberlandesgericht, BGH) ist teilweise komplex. In der ersten Instanz werden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch zwischen den Tarifvertragsparteien vor den Arbeitsgerichten ausgetragen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird grundsätzlich zunächst mit einem Gütetermin und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter eingeleitet. Im Gütetermin wird regelmäßig durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kammer versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Scheitert eine Güteverhandlung, so findet ein weiterer Termin vor der gesamten Kammer statt (Kammertermin). In diesen Kammertermin sind neben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer auch zwei ehrenamtliche Richter beteiligt.
Aufgabenschwerpunkte
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im sogenannten Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht geführt. Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien sowie Parteien des Betriebsverfassungsrechts werden im sogenannten Beschlussverfahren geführt. Grundlegender Unterschied zwischen dem Beschlussverfahren und dem Urteilsverfahren ist, dass im Beschlussverfahren der Sachverhalt durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln ist, im Urteilsverfahren gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz. (Der Beibringungsgrundsatz gilt auch im übrigen Zivilprozess).
Das Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht endet mit einer abschließenden Entscheidung (Urteil im Urteilsverfahren und Beschluss im Beschlussverfahren) alternativ ist es möglich, dass das Verfahren erster Instanz auch durch einen Vergleich abgeschlossen werden kann. Gegen Urteile des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren ist ein Rechtsmittel zulässig, die Berufung. Die Berufung wird vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Gegen die Urteile eines Landesarbeitsgericht besteht gegebenenfalls das Rechtsmittel der Revision Zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Weg zum Bundesarbeitsgericht bedarf einer Zulassung. Entweder erklärt das jeweilige Landesarbeitsgericht, das die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird, oder das Landesarbeitsgericht lässt die Revision nicht zu. Dann folgt der Weg zum BAG über die sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde. Beschlussverfahren steht den Parteien ebenfalls ein Rechtsmittel nach der ersten Instanz zur Seite. Entscheidungen des Arbeitsgerichts erster Instanz können durch die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Gegen die Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich, wenn das Landesarbeitsgericht oder aber das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen haben.
Für die Vertretung vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz besteht für die Parteien kein Anwaltszwang. Regelmäßig empfiehlt sich jedoch die Vertretung durch den Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn die Grundlage für ein erfolgreiches Arbeitsgerichtsverfahren ist die frühzeitige und gründliche Aufbereitung des Sachverhalts in Verbindung mit frühzeitigen auch taktischen Überlegungen zum arbeitsrechtlichen Verfahren. Das Arbeitsrecht bietet insbesondere in prozessualer Hinsicht eine Vielzahl von Besonderheiten die genutzt werden wollen, um die Interessen der Partei bestmöglich zu vertreten.
Auch im Zusammenhang mit den Kosten bietet das Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine Besonderheit, vergleiche § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Nach der gesetzlichen Vorstellung werden die Anwaltskosten im Urteilsverfahren, die in der ersten Instanz entstehen von der Gegenseite auch im Falle des Obsiegend nicht ersetzt. im Gegensatz zum ordentlichen Zivilprozess trägt jede Partei ihr Kostenrisiko im wesentlichen selbst. Dies ändert sich im arbeitsrechtlichen Verfahren – Urteilsverfahren – in der zweiten Instanz, der Berufung. Gewinnt eine der Parteien in der zweiten Instanz oder gar in der dritten Instanz, ist die im Prozess unterlegene Partei zur Erstattung der Kosten der obsiegen Partei verpflichtet. Wenn die Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung des Rechtsstreits ist eine Regelung über die Kosten in der ersten Instanz im Urteilsverfahren nicht erforderlich. Eine Regelung der Verfahrenskosten in der Berufungsinstanz vor den Arbeitsgerichten sowie vor dem Bundesarbeitsgericht ist dagegen erforderlich. Eine derartige Regelung wird regelmäßig von den Parteien im gerichtlichen Vergleich festgehalten.
Prozessförderung
Verfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz, welche z.B. eine Kündigung zum Gegenstand haben, unterliegen der besonderen Beschleunigung. Verfahrensleitende Verfügungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kammer können erheblich abgekürzt werden. In der Regel sind die Verfahrenslaufzeiten in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz im Urteilsverfahren nach 3-11 Monaten abgeschlossen.