Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich garantiert, vergleiche § 626 BGB. In der Vorschrift heißt es:
§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist ein Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Kündigung ist dadurch gekennzeichnet das sie fristlos, jedenfalls nicht unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt wird. Das Arbeitsverhältnis ist dann mit Zugang der Kündigungserklärung beendet. Ist im Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Regelung oder tarifvertraglicher Regelung eine ordentliche Unkündbarkeit gegeben, kann eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist erklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei dieser Kündigungsart, das erkannt werden kann, dass eine außerordentliche Kündigung als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erklärt wird. Die außerordentliche Kündigung muss daher entsprechend bestimmt sein. Aus der Bestimmung muss sich folglich ergeben, welche Kündigungsart (außerordentlich oder ordentlich) gewollt ist.
auch für befristete Arbeitsverträge
Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt entsprechend der außerordentlichen Kündigung. Voraussetzung ist hierfür allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in dieser Form gekündigt, so muss der Arbeitnehmer diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Achtung Schriftform!
Auch für die fristlose und außerordentliche Kündigung gilt entsprechend das Erfordernis der Schriftform, § 623 BGB. Die Kündigung des Arbeitsvertrags und die Kündigung des Dienstvertrags erfordert grundsätzlich die Schriftform.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung
In der außerordentlichen Kündigung muss der Kündigungsgrund nicht angegeben werden. Dies gilt entsprechend auch für die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Im Gegensatz dazu müssen die Kündigungsgründe in Berufsausbildungsverhältnis angegeben werden, die zu einer fristlosen Kündigung geführt haben. Ist ein Kündigungsgrund nicht angegeben, führt dies entsprechend zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung im Ausbildungsverhältnis.
Kündigungsgründe
Zum Begriff des wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB: der Rechtsbegriff des wichtigen Kündigungsgrundes unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte. Es gilt grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit. Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung kommt als letztes Mittel in Betracht, wenn eine Abmahnung, Versetzung, Umsetzung, außerordentliche Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Tatsachen vorliegen, die typischerweise als wichtiger Grund geeignet sind und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ein weiteres Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Verschulden ist nicht besondere Voraussetzungen. Liegt Verschulden vor, ist dies bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Auf der Seite des Arbeitgebers liegt ein wichtiger Kündigungsgrund bei Verschulden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vor. Denkbar sind Verletzungen des Arbeitsvertrags (zum Beispiel eigenmächtiger Urlaubsantritt). Verletzung von Nebenpflichten vorsätzlicher Art (zum Beispiel der Missbrauch einer Vollmacht). Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung kann auch eine strafbare Handlung haben, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Auch bei Verdacht einer schweren Verfehlung kann ausreichend sein.
Wichtige Kündigungsgründe für den Arbeitnehmer können vorliegen, wenn der Arbeitgeber die fällige Vergütung über längere Zeit nicht oder wiederholt verspätet bezahlt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann entsprechend auch in einer Ehrverletzung liegen. Straftaten des Arbeitgebers, die gegen den Arbeitnehmer gerichtet sind, stellen stets einen wichtigen Grund dar, bei anderen Delikten kommt es auf den Einzelfall an.
In der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsgründe beweisbelastet. Bestehen Zweifel an dem Vorwurf, der zur außerordentlichen Kündigung geführt hat, bietet dies Raum für die Verhandlung eine Abfindung.
Informationen zum Bereich Kündigung / Außerordentliche Kündigung von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf
Muster fristlose Kündigung Arbeitgeber