Aufhebungsvertrag
Rechtliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Vertrag
Ein Arbeitsvertrag kann auf verschiedene Arten beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch einem Aufhebungsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft und eine Kündigungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft beendet. Darüber hinaus bestehen auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen der Kündigungserklärung und einer vertraglichen Regelung. Die Kombinationsmöglichkeit zwischen einem einseitigen Rechtsgeschäft, der Kündigung und den zweiseitigen Rechtsgeschäft, dem Aufhebungsvertrag wird als Kombinationsmodell bezeichnet. Die Kündigung mit Abwicklungsvertrag.
Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ohne zuvor oder danach eine Kündigung erklärt zu haben, verhandeln die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Unterbreitet der Arbeitgeber ein solches Angebot, bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen. Die Verpflichtung zur Arbeit entfällt, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung ausspricht. Die Freistellung kann unwiderruflich erfolgen. Die unwiderrufliche Freistellung wirkt sich auch auf den Urlaubsanspruch aus. Eine Freistellung kann auch widerruflich erfolgen. In der widerruflichen Freistellung liegt daher keine Urlaubsgewährung. Denn der Arbeitnehmer kann entsprechend (jederzeit) wieder eingesetzt zu werden.
Rechtssicherheit und Anfechtungsrechtsprechung des BAG:
Die Konfliktlage: Der Beendigungswunsch auf Arbeitgeberseite und die Verhandlung über die Aufhebung des Arbeitsvertrags. Eine Kündigungserklärung steht im Raum, ist aber noch nicht erklärt worden. Führt nun die Androhung einer Kündigung während der Vertragsverhandlungen dazu, dass eine Vertragspartei aufgrund der Androhung der Kündigung berechtigt ist, seine Erklärung in der Folgezeit anzufechten?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnte daher in der Ankündigung einer Kündigungserklärung als Alternative zum Abschluss eines Beendigung des Vertrags eine Drohung liegen. Dies ist der Fall, wenn ein umsichtiger Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Erwägung gezogen haben würde. Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsrechte von Personalrat und Betriebsrats entsprechend unterschiedlich. Während der Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht auslöst, so ist der Personalrat und der Betriebsrat und auch die MAV vor Ausspruch einer Kündigung und Abschluss des Abwicklungsvertrags zu beteiligen.
Sperrzeit Rechtsprechung der Sozialgerichte:
Dementsprechend wird gemäß § 144 SGB III wird eine Sperrzeit ausgelöst, wenn sich der Betroffene versicherungswidrig verhält. Im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses verhält sich daher versicherungswidrig.
weil erstens derjenige, der selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat;
weil zweitens derjenige, der durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat;
und drittens dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Wir beraten Sie im Vorfeld zum Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverträgen auch und insbesondere im Arbeits- steuerrecht- und entsprechend im sozialversicherungsrechtlichen Umfeld.
Aufhebungsvertrag – Rechtsnatur
§ 623 BGB sieht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zwingend die Schriftform vor. Die elektronische Form der Kündigung und des Aufhebungsvertrag ist per Gesetz ausgeschlossen.
Der Aufhebungsvertrag und der Abwicklungsvertrag sind voneinander zu unterscheiden. Durch den Aufhebungsvertrag beenden die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag einvernehmlich.
Einem Abwicklungsvertrag geht meist eine ordentliche, fristgerechte Personen- oder betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Mit dem Abwicklungsvertrag bringt der Arbeitnehmer daher regelmäßig zum Ausdruck, die Kündigung hinzunehmen. Mit diesem Vertrag werden anschließend alle Rechte und Pflichten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Hierzu gehören auch die Verpflichtung zur Zeugniserteilung und im besonderen Maß etwa die Zahlung von Abfindung.
Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Vertrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, ohne zuvor oder danach eine Kündigung erklärt zu haben, verhandeln die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Unterbreitet der Arbeitgeber ein solches Angebot, bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen. Die Verpflichtung zur Arbeit entfällt, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung ausspricht. Die Freistellung kann unwiderruflich erfolgen. unwiderrufliche Freistellung wirken sich auch auf den Urlaubsanspruch aus. Eine Freistellung kann auch widerruflich erfolgen. In der widerruflichen Freistellung liegt keine Urlaubsgewährung. Denn der Arbeitnehmer kann (jederzeit) wieder eingesetzt zu werden.
Im Aufhebungsvertrag kann vereinbart werden:
- Verhandlung bei Abfindungszahlungen auch bei Sozialplanabfindungen
- Abfindungszahlungen im Steuer und Sozialversicherungsrecht
- Sozialplan Abfindungen
- Aufhebungsklauseln
- Betriebsgeheimnis und Regelungen zum Firmenwagen
- Sachbezug
- Regelung zur Kundenumwerbung
- Verschwiegenheit
- Gesamterledigung
- vertragliches Wettbewerbsverbot
- Regelungen zur Rechten aus Betriebsvereinbarungen
- Freistellung Regelungen zur Anrechnung
- Insolvenzzuschuss und Pensionssicherung
- Rückzahlungsklausel
- Probezeit Verlängerung
- Aktienoptionen
- Regelung für Tantiemen
- Vererbbarkeit
- Zeugnisabsprache
- Steuerrechtliche Gestaltung / Fünftel-Regelung
- Werbungskostenabzug von Anwalts und Gerichtskosten nach BFH
- Anrechnung von Abfindung auf Arbeitslosengeld, Vergleichsregelung
- Sperrzeit
- Verkürzungsoption
- Sprachregelung
Sperrzeit
§ 159 SGB III regelt die Sperrzeit.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),- 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),- 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),- 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),- 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),- 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),- 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),- 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),- 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,- 2.
auf sechs Wochen, wenn
- a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder- b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,- 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,- 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Der Gegenstandswert eines Aufhebungsvertrags im gerichtlichen Verfahren und im außergerichtlichen Verfahren wird daher beeinflusst durch die im Vertrag geregelten Streitgegenstände. Entsprechend ist sie eine unverbindliche Orientierungshilfe zum Ansatz des Streitwerts ist der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichte.
Wir beraten Sie an der Schnittstelle im Arbeitsrecht und Steuerrechts, aus einer Hand.