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Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag: Definition und Bedeutung

Ein Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für die Etablierung eines Arbeitsverhältnisses zwischen zwei Parteien: dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In der arbeitsrechtlichen Terminologie werden diese beiden Vertragspartner als Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet. Die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen basiert auf § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der eine klare Definition liefert:

Begriff und Normierung im BGB

§ 611a BGB (1) Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, in den Diensten eines anderen Leistungen weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen. Die Weisungen können sich auf den Inhalt, die Ausführung, den Zeitpunkt und den Ort der Tätigkeit erstrecken. Weisungsgebunden ist, wer nicht maßgeblich die Gestaltung seiner Tätigkeit und Arbeitszeit beeinflussen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Art der Tätigkeit ab. Für die Bestimmung, ob ein Arbeitsvertrag besteht, ist eine umfassende Prüfung der Gesamtsituation erforderlich. Wenn die tatsächliche Ausführung des Vertragsverhältnisses auf ein Arbeitsverhältnis hindeutet, ist die Vertragsbezeichnung nicht entscheidend. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Arbeitsvertrag: Weisungsgebundenheit und Arbeitsinhalte

Das Weisungsrecht, das im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann verschiedene Aspekte der Arbeitsleistung umfassen, wie den konkreten Arbeitsinhalt, die Ausführungsmethoden sowie Zeit- und Ortsangaben. Das Gesetz bezieht sich dabei direkt auf § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift gewährt dem Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber immer wieder ausüben kann und muss. Allerdings sind die Befugnisse des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts begrenzt. Diese Begrenzungen ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen sowie aus eventuell vorhandenen gegenteiligen vertraglichen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen können individueller Natur sein oder auch kollektivrechtliche Bestimmungen betreffen. § 106 GewO schreibt zudem vor, dass das Direktionsrecht nur unter Beachtung eines angemessenen Ermessens ausgeübt werden darf.

Ordnet der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zum Beispiel an, dass der Arbeitsort geändert wird, so sollte der Arbeitnehmer der Weisung folge leisten. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Abmahnung aussprechen.

Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit und Grad der Kontrolle

§ 611a BGB bezieht sich auch auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Bei der Abgrenzung eines Arbeitnehmers ist dieser Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Die persönliche Abhängigkeit spiegelt die Fremdbestimmtheit durch den Arbeitgeber wider, wie es in § 611a Abs. 1 S. 2 und S. 3 zum Ausdruck kommt.

Arbeitsvertrag: Vertragspartner und Vertragsschluss

Die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrags sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Gemäß den allgemeinen Vertragsprinzipien entsteht ein Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme. Wie bei anderen Verträgen auch, erfordert der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Übereinstimmung beider Parteien. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner übereinstimmende Willenserklärungen abgeben müssen. Die Gültigkeit des Vertragsschlusses richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Grundsätzlich ist auch eine Kündigung des Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt möglich.

Die Formulierung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich formfrei und dennoch wirksam möglich. In der Praxis werden jedoch viele Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen. Die Schriftform ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit, außer im Fall einer Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Hierbei muss die Befristungsabrede schriftlich festgehalten werden, nicht aber der gesamte Arbeitsvertrag (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2016, NZA 2017,638). Der Arbeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten, wie die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit, zustande kommen.

Nachweisgesetz

Weitere  Anforderungen für den Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem Nachweisgesetz, welches durch die europäische Nachweis Richtlinie (Nachweis-RL)  in deutsches Recht umgesetzt wurde:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.

bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

§ 3 Änderung der Angaben

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

§ 4 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
3.
entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 5 Übergangsvorschrift

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

§ 6 Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

 

Anmerkungen zum Arbeitsvertrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Schrader LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf Nils Peters

Niels Peters
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