Fortbildungsumfang Fachanwalt Arbeitsrecht Teil 1, aktuelles Arbeitsrecht
Das aktuelle Arbeitsrecht umfasst die aktuelle Instanz-Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Verfahren und der Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten sowie des Bundesarbeitsgerichtshofs (BAG). Insbesondere umfasst die Fortbildung die Rechtsfragen der Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung und den Urlaub bei einem Wechsel von einer Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen. Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, da nach der Rechtsprechung des EUGH die Zahl der Tage des bezahlten Urlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden.
Aktuelles Arbeitsrecht Renteneintritt und Befristung
Nach einer weiteren Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2015 zum Aktenzeichen 7 AZ R 17/13: Vereinbaren die Vertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht.
Aktuelles Arbeitsrecht zur Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Pressemitteilung 6/15 des Bundesarbeitsgerichtshofs vom 12. Februar 2015, 6 AZ R 845/13
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Aktuelles Arbeitsrecht zur Frage der Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Video-Aufnahmen
Pressemitteilung 7/15 Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2015, 8 AZ R 1007/13
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für heimlich erstellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann ein Geldentschädigungsanspruch in Form von Schmerzensgeld begründen.
Zur Frage der Veröffentlichung von Video-Aufnahmen insbesondere auch aktuelles Arbeitsrecht aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 8/15 BRG 19. Februar 2015 8 AZ R 8011/13
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlich werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund vorliegt.
Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht 18. März 2015 10 AZ R 99/14, Pressemitteilung 14/15 zur Frage der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Liegt Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit vor? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Arbeitsunfähigkeit nur dann verschuldet i. S. v. § 3 Abs. 1 EntgFG, wenn ein Arbeitnehmer im erheblichen Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Falle eines Rückfalles nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
Neue Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 17/15 vom 26. März 2015 2 AZ R 237/14
Die Frage der Kündigung nach In-Vitro-Fertilisation:
Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Falle einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-Vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (sog. Nidation).
Aktuelles Arbeitsrecht neue Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Verzichtsklausel im Aufhebungsvertrag, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11/15 zum Urteil 12. März 2015 6 AZ R 281/14.
Die Parteien können einen Klageverzicht im einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag vereinbaren. Dieser unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßigere Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.