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Fortbildung Arbeitsrecht 2017

Fortbildung Arbeitsrecht 2017

Das Unternehmen in der Krise, Perspektive mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Gerät ein Unternehmen in die Krise, stellt sich vielfach die Frage nach den geänderten Rechtsgrundlagen. Im Arbeitsrecht kommt hier zum Beispiel die Kurzarbeit infrage. Die rechtlichen Grundlagen der Kurzarbeit können sich aus Betriebsvereinbarungen gegeben. Betriebsvereinbarungen können die Einführung von Kurzarbeit regeln. Sie würden gemäß § 77 Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Es bedarf keiner Umsetzung mehr durch den Arbeitgeber. Das Mitbestimmungsrecht zur Frage der Einführung der Kurzarbeit bleibt beim Betriebsrat. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz. In einer Betriebsvereinbarung ist zwischen den Betriebspartnern festzulegen, in welchen konkreten Zeitraum und für welche betroffene Arbeitnehmer Kurzarbeit anfallen soll. Zugleich sind Regelungen über die Kurzarbeit im Arbeitsvertrag anzutreffen. Gerät das Unternehmen in die Krise, kann der Arbeitsvertrag weiterhelfen, wenn in der arbeitsvertraglichen Regelung die Kurzarbeit geregelt ist. Regelungen im Arbeitsvertrag zu Kurzarbeit müssen hinreichend konkret gestaltet sein. Uneingeschränktes Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Kurzarbeit ist nicht möglich. Das Recht der Anordnung von Kurzarbeit darf ausreichende Fristen für die Kündigung und den Umfang sowie die Dauer der Kurzarbeit. Eine weitere Regelung ist in § 19 Kündigungsschutzgesetz zu Kurzarbeit enthalten. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anordnung von Kurzarbeit bei Massenentlassung zulassen. Diese Regelung ist nur dann anwendbar, wenn die Sperrfrist nach § 18 Kündigungsschutz gesetzt die individuelle Kündigungsfrist überschreitet. Gegenstand dieser Fortbildung ist zu zudem die Rückabwicklung von Aufhebungsvertrag und Prozessvergleich und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2017.

Fortbildungsveranstaltung im Arbeitsrecht für 2017.