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Einigungsstelle

Aufgabe der Einigungsstelle im Anwendungsbereich der MAVO ist es, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 46 MAVO) oder – falls keine Einigung zustandekommt – durch Spruch zu entscheiden (§ 47 MAVO).

Der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung kann die Einigungsstelle angehen in bestimmten Fällen jener zwölf Sachbereiche, wie sie umschrieben sind in § 36 bzw. 37 MAVO:

  • Regelungen zur Arbeitszeit,
  • Richtlinien zum Urlaub,
  • Veranstaltungen für Mitarbeiter,
  • Einrichtungen der Sozialfürsorge,
  • Inhalte von Personalfragebögen,
  • Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung,
  • Richtlinien zu sozialen Zuwendungen,
  • Durchführung der Ausbildung,
  • Mitarbeiterkontrolle durch Technik,
  • Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,
  • Maßnahmen eines Sozialplans
  • (je nach Arbeitsvertragsordnung:) Bereitschaftsdienstentgelt

Die Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung kann die Einigungsstelle angehen, wenn der Dienst­geber einen im Rahmen des § 37 MAVO gestellten Antrag der Mitarbeitervertretung abgelehnt hat (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2 MAVO).

Der Dienstgeber

Der Dienstgeber kann die Einigungsstelle angehen, wenn die Mitarbeitervertretung einer im Rahmen des § 36 MAVO gewünschten Regelung die Zustimmung versagt hat (§ 45 Abs. 1 MAVO).

Dabei kann er zwar vorläufige Regelungen treffen:

Er muss jedoch die Einigungsstelle angehen, soweit die ge­wünschte Regelung zustimmungspflichtig ist, d.h. wenn er nicht darauf verzichten will, die Regelung herbeizuführen (§ 33 MAVO).

Der Dienstgeber

Der Dienstgeber kann die Einigungsstelle zudem angehen (gemäß § 18 Abs. 2; § 45 Abs. 2 MAVO) wegen

•   Versetzung oder Abordnung eines MAV-Mitglieds.

Die Mitarbeitervertretung

kann die Einigungsstelle zudem angehen (gemäß § 15 Abs. 5; § 45 Abs. 3 Ziff. 1 MAVO) wegen:

•   Freistellung eines MAV-Mitglieds.

Für den Antrag erforderlich ist, dass ein interner Einigungsversuch zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gescheitert ist nach den Vorgaben der MAVO. Wie eine interne Einigung versucht werden muss, bevor der Weg zur Einigungsstelle frei ist, sagen

  • 33 Abs. 2-3 MAVO
  • zu Maßnahmen des Dienstgebers,
  • 37 Abs. 3 MAVO
  • zu Anträgen der Mitarbeitervertretung.

Hinweise zum Verfahren der MAVO-Einigungsstelle

Die zentralen Vorschriften zur MAVO-Einigungsstelle und zum Einigungsverfahren finden sich in den §§ 40-47 MAVO.

Aufgabe der Einigungsstelle ist es (§ 40 Abs. 3 MAVO): auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken (durch Regelung der streitigen Angelegenheit), oder durch Spruch zu entscheiden, falls keine Einigung zustande kommt.

Der Antrag

Der Antrag zur Einleitung eines Einigungsverfahrens ist an den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu richten; der Antrag ist schriftlich einzureichen in doppelter Ausfertigung (§ 46 Abs. 1 MAVO). Einen Rechtsbeistand können beide Parteien bevollmächtigen. Eine Mitarbeitervertretung kann die juristische Beratung der DiAG MAV hinzuziehen oder andere Rechtsbeistände (zu deren Kosten vgl. § 47 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 MAVO).

Genau bezeichnen sollte der Antrag die Parteien mit ihren jeweiligen Anschriften und jeweiligen rechtlichen Vertretern:

  • die Mitarbeitervertretung,
  • die Einrichtung
  • sowie – ggf. (!) – den übergeordneten Rechtsträger, zu dem die Einrichtung gehört.

Vorgetragen und – mit Kopien aus Schriftwechseln – belegt werden sollte:

  • was für eine Regelung begehrt wird nach §§ 36-37 MAVO oder §§ 15 Abs. 5, 18 Abs. 2 MAVO,
  • wie der interne förmliche Einigungs­versuch gescheitert ist, den § 33 Abs. 2-3 bzw. § 37 Abs. 3 MAVO vorschreibt.
  • sowie – ggf. (!) – den übergeordneten Rechtsträger, zu dem die Einrichtung gehört.

Wurde das interne Einigungsverfahren formell nicht hinreichend durchgeführt, kann die Einigungsstelle (noch) nicht angegangen werden. Ob das interne Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder nicht, ist als Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle von dieser vorab zu klären.

Die Gegenseite bekommt den Antrag übermittelt, um ihr eine schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen; die Stellungnahme wird wiederum der antragstellenden Seite übermittelt (§ 46 Abs. 1 MAVO).

Die Frist zur Stellungnahme wird in der Praxis auf etwa 14 Tage gesetzt. Auf begründeten Antrag hin kann die Frist verlängert werden.

Eine mündliche Verhandlung der Sache wird terminiert mit Ladung der Beteiligten, falls eine Einigung auf schriftlichem Wege nicht möglich scheint (§ 46 Abs. 2-3 MAVO).

Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich (§ 46 Abs. 4 MAVO):

  • Sie wird geleitet vom Vorsitzenden, der in den Sach- und Streitstand einführt.
  • Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und versucht beide Beteiligten zu einer einvernehmlichen Regelung der streitigen Angelegenheit zu führen.
  • Im Falle der Nichteinigung stellen die Beteiligten die wechselseitigen Anträge.
  • Über die Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt, das den Beteiligten zugestellt wird.

In der Praxis ist regelmäßig mit einer mindestens halbtägigen Verhandlung zu rechnen:

  • Ort der Verhandlung ist in aller Regel das Kölner Generalvikariat.
  • Neben dem Verhandlungsraum wird ein weiterer Raum bereitgestellt, damit die Parteien ggf. untereinander und getrennt voneinander beraten können.
  • Bei Bedarf kann die Sache auf einen weiteren Termin oder mehrere weiteren Termine vertagt werden.

Das Verfahren vor der Einigungsstelle

Jeweils einen „ad-hoc-Beisitzer“ können die beiden Parteien für die mündliche Verhandlung benennen: Zusammen mit dem Vorsitzenden und zwei fest bestellten „Listen-Beisitzern“ bilden die „ad-hoc-Beisitzer“ die Einigungsstelle, die zur Verhandlung der anstehenden Sache zusammentritt (§ 41 Abs. 1-2 MAVO).

  • Die ad-hoc-Beisitzer müssen katholisch sein, in den allgemeinen kirchlichen Mitgliedschaftsrechten unbeschränkt und orientiert auf das kirchliche Gemeinwohl (§ 43 Abs. 1 MAVO).
  • Die vom Dienstgeber benannte Person darf zusätzlich nicht als Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-5 MAVO gelten (§ 43 Abs. 3 MAVO).
  • Die von der Mitarbeitervertretung benannte Person muss zusätzlich gemäß § 8 MAVO wählbar sein und im Dienst bei einem Träger im Geltungsbereich dieser MAVO stehen (§ 43 Abs. 3 MAVO).
  • Benennt eine Partei keinen Ad-hoc-Beisitzer oder bleibt die benannte Person trotz rechtzeitiger Einladung dem Verhandlungstermin fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein (§ 46 Abs. 3 MAVO).
  • Die ad-hoc-Beisitzer erhalten eine eigene Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung. Jede weitergehende Information (insbesondere über den Streitgegenstand) obliegt der jeweils benennenden Partei.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist entweder eine Einigung der Parteien oder eine Entscheidung der Einigungsstelle durch einen Spruch:

  • Wird eine Einigung erzielt, erhalten die Parteien ein schriftliches Protokoll hierzu übermittelt (§ 47 Abs. 1 MAVO).
  • Ergeht ein Spruch, erhalten die Parteien eine schriftliche Abfassung übermittelt (§ 47 Abs. 2 MAVO).
  • Der Spruch ersetzt die fehlende Einigung und bindet beide Parteien (§ 47 Abs. 3-4 MAVO).

Die Kosten der Einigungsstelle

Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Erzdiözese Köln (§ 47 Abs. 5 MAVO).

  • Die Kosten der Parteien sind von ihnen selbst zu tragen. Das gilt insbesondere für Rechtsanwaltskosten, wobei auf Seiten der Mitarbeitervertretung § 17 Abs. 1 MAVO gilt.

Über die Geschäftsstelle sind alle Eingaben an die Einigungsstelle zu richten

  • Die Geschäftsstelle besorgt die Übermittlung an den Vorsitzenden und die jeweilige Gegenpartei. Jede Partei sollte für Ihre Seite möglichst auch Telefon- und Fax-Nummer angeben sowie (für alle Fälle) auch eine E-Mail-Adresse (obgleich eine E-Mail nicht für förmliche Erklärungen verwendet werden sollte).
  • Obwohl förmlich lediglich eine zweifache Ausfertigung des Antrags verlangt wird (§ 46 Abs. 1 MAVO), ist es für die Geschäftsstelle entlastend, wenn die Parteien ihre Schriftsätze einschließlich der Anlagen in vierfacher Ausfertigung einreichen (d.h. einmal unterzeichnet, dreimal in Abschrift/Kopie), und wenn die Parteien auf umfangreiche Vorab-Faxe verzichten.

Hilfreich ist es, falls eine Partei vor einem bald anstehenden Verhandlungstermin einen Schriftsatz nachreicht: dass sie diesen Schriftsatz der Gegenseite unmittelbar zukommen lässt und dies im Schriftsatz vermerkt (d.h. falls umständehalber absehbar ist, dass die Geschäftsstelle die Gegenseite nicht mehr erreichen kann).

Die Aufgabe der Einigungsstelle im Rahmen der Mitarbeitervertretung MAV